Essentielle Ausstattung und Einrichtungen zur Ersten Hilfe in Betrieben

Essentielle Ausstattung und Einrichtungen zur Ersten Hilfe in Betrieben

Die Anzahl der gemeldeten Arbeitsunfälle in Deutschland ist seit den 1990er Jahren deutlich gesunken, auch die tödlichen Unfälle sind glücklicherweise seit Jahren rückläufig. Ein Grund dafür ist unter anderem die Verschärfung von Arbeitsschutzmaßnahmen und die gesetzlichen Anforderungen an Erste-Hilfe-Ausstattung auf Arbeitsplätzen. Entsprechende Vorschriften werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erlassen und sind rechtlich verbindliche Regelwerke für alle Unternehmen und Beschäftigten, die Mitglied in einer Berufsgenossenschaft oder einer Unfallkasse sind. 

Neben einer Reihe von branchen- oder tätigkeitsbezogenen DGUV-Vorschriften ist in diesem Zusammenhang vor allem die DGUV-Vorschrift 1 wichtig. Darüber hinaus legt die Arbeitsstättenregel A4.3 unter anderem fest, welche Mittel zur Ersten Hilfe in Arbeitsstätten bereitzuhalten sind.

Erste Hilfe im Betrieb: leicht zugänglich und schnell erreichbar

Der §25, Absatz 2 der DGUV-Vorschrift 1 besagt, dass ein Unternehmer dafür zu sorgen hat, Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit leicht zugänglich und schnell erreichbar in geeigneten Behältnissen und in ausreichender Menge bereitzuhalten, und diese regelmäßig zu ergänzen, bzw. zu erneuern. Entscheidend für Art und Menge der Erste-Hilfe-Ausstattung sind die Betriebsgröße, die vorhandenen betrieblichen Gefahren (Gefährdungsbeurteilung), die Struktur des Betriebs sowie die Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Arbeitsstättenregel A4.3: Anforderungen an Erste-Hilfe-Material

Die Arbeitsstättenregel A4.3 gilt für alle Betriebe, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen und soll sicherstellen, dass Betriebe optimal für Notfälle ausgestattet und vorbereitet sind. Unter Punkt 4 Mittel zur Ersten Hilfe heißt es, dass Erste-Hilfe-Material in Verbandskästen (großer Verbandskasten nach DIN 13169 / kleiner Verbandskasten nach DIN 13157) oder anderen geeigneten Behältnissen bereitgestellt werden muss. Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit 1 bis 50 Beschäftigten müssen mindestens einen kleinen Verbandskasten bereitstellen, bei einer Betriebsgröße von 51 bis 300 Beschäftigten mindestens einen großen Verbandskasten, bei 301 bis 600 Beschäftigten zwei große Verbandskästen und einen weiteren großen für je 300 weitere Beschäftigte. Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe oder vergleichbare Betriebe müssen einen kleinen Verbandskasten bei 1 bis 20 Beschäftigten bereithalten, bei 21 bis 100 Beschäftigten einen großen, bei 101 bis 200 Beschäftigten 2 große und einen weiteren großen für je 100 weitere Beschäftigte. 

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Es ist auch möglich, zwei kleine Verbandskästen anstatt eines großen zu verwenden – bei Tätigkeiten im Außendienst kann auch ein PKW-Verbandskasten als kleiner Verbandskasten genutzt werden. Die Verbandskästen müssen dort bereitgehalten werden, wo die Arbeitsbedingungen es erforderlich machen und müssen so verteilt werden, dass sie innerhalb einer Geschosshöhe oder einer Wegstrecke von maximal 100 Metern zu erreichen sind. Außerdem müssen sie so aufbewahrt werden, dass sie jederzeit vor äußeren Einflüssen wie Nässe, Verunreinigungen oder hohen Temperaturen geschützt sind, und der Inhalt der Verbandskästen muss regelmäßig geprüft und gegebenenfalls ersetzt werden. Der genaue Inhalt der Verbandskästen ist der Tabelle 2 der Arbeitsstättenregel A4.3 zu entnehmen. 

Zusätzliche Erste-Hilfe-Ausstattung und Hilfseinrichtungen

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzliche Hilfsmittel und medizinische Geräte,  etwa Sauerstoffmasken, Augenduschen, automatische externe Defibrillatoren (AED kaufen) oder auch Gegenmittel und neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen (Antidote), erforderlich sein, um die Erste-Hilfe-Ausstattung zu komplettieren. Darüber hinaus legt die Arbeitsstättenregel A4.3 unter Punkt 5 fest, welche Einrichtungen zur Ersten Hilfe in Betrieben vorhanden sein müssen. Unternehmen müssen zunächst einmal ständig zugängliche Meldeeinrichtungen bereitstellen. Das kann ein Telefon mit Notrufnummern sein, bei größeren Unternehmen und je nach Gefährdungsbeurteilung können auch besondere Meldeeinrichtungen wie etwa Notrufmelder erforderlich sein. 

Rettungstransportmittel

Weiterhin müssen Unternehmen prüfen, ob es erforderlich ist, eigene Rettungstransportkapazitäten bereitzuhalten, sofern bestimmte Bereiche des Betriebsgeländes nicht für den öffentlichen Rettungsdienst zugänglich sind. Je nach Gefährdungsbeurteilung müssen in solchen Fällen geeignete Transportmittel wie Rettungstücher, Transport-Hängematten oder Schleifkörbe bereitgehalten werden. 

Rettungsgeräte

Sofern in Betrieben besondere Anforderungen bestehen, etwa hoch gelegene Arbeitsplätze, tiefe Schächte oder sonstige schwer zugängliche Stellen, müssen geeignete Rettungsgeräte wie Rettungshubgeräte, Abseilgeräte oder Schneidegeräte bereitgestellt werden.

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Erste-Hilfe-Räume

Ab einer Anzahl von 1001 Beschäftigten müssen Betriebe einen Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung bereitstellen, sofern besondere Risiken oder Unfallgefahren bestehen, bereits ab 101 Beschäftigten. Diese Räumlichkeiten sollten im Erdgeschoss liegen, jederzeit mit einer Krankentrage zu erreichen sein und so gewählt bzw. ausgestattet werden, dass Beeinträchtigungen oder gar Gefährdung durch Lärm, Staub, Gase oder Dämpfe ausgeschlossen sind. Auch eine Toilette sollte sich in unmittelbarer Nähe des Erste-Hilfe-Raumes befinden. 

Erste-Hilfe-Räume sollten eine Grundfläche von mindestens 20 Quadratmetern aufweisen, etwaige Höhenunterschiede sollten mittels Rampen, nicht mittels Stufen, ausgeglichen werden und der Zugang zum Erste-Hilfe-Raum muss eine für Fluchtwege und Rettungswege ausreichende Breite aufweisen. Darüber hinaus müssen die Räumlichkeiten leicht zu reinigende Fußböden und Wände aufweisen, ausreichend beleuchtet und belüftet werden und mit mindestens einem Waschbecken mit fließend heißem und kaltem Wasser sowie einem Telefon ausgestattet sein.